Satzung des AfD-Kreisverbandes Göttingen

Inhalt

Präambel
§1 Gebiet, Name und Sitz des Kreisverbandes
§2 Mitgliedschaft
§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§5 Austritt
§6 Ordnungsmaßnahmen
§7 Gliederung des Kreisverbandes
§8 Organe des Kreisverbandes
§9 Kreisparteitag
§10 Der Kreisvorstand
§11 Finanzordnung
§12 Allgemeine Bestimmungen, Satzung
§13 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§14 Salvatorische Klausel

Präambel

Der AfD Kreisverband Göttingen hat die Aufgabe, das öffentliche Leben nach demokratischen Grundsätzen auf der Grundlage der persönlichen Freiheit in politischer Verantwortung zu gestalten und gibt sich diese Satzung. Dabei bejahen wir uneingeschränkt die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, unsere abendländische Kultur und das friedliche Zusammenleben der Völker Europas.

Nach oben

§1 Gebiet, Name und Sitz des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband Göttingen ist eine regionale Gliederung der Alternative für Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Niedersachsen ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.

(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbands ist Göttingen. Der Kreisverband ist ein nicht rechtsfähiger Verein.

(3) Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband Göttingen; seine Kurzbezeichnung lautet AfD KV Göttingen. Gliederungen des Kreisverbands führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.

(4) Der Sitz des Kreisverbandes ist die Geschäftsstelle; solange keine Geschäftsstelle vorhanden ist, ist es der Wohnsitz des Vorsitzenden.

Nach oben

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Alternative für Deutschland kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensalter vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

(2) Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Die Aufnahme in die AfD setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber ein Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

(3) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der AfD oder in einer mit den Zielen der AfD konkurrierenden politischen Gruppe oder deren parlamentarische Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der AfD aus.

(4) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers.
Über die Aufnahme entscheidet der Kreisverband

(5) Zuständig für die Aufnahme ist der Kreisverband des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes. Im Übrigen gilt § 2 des Bundesstatuts der AfD.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

(7) Die Mitglieder gehören, bei bestehen, dem Orts- bzw. Gemeindeverband oder Samtgemeindeverband an, in dem sie ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben. Ausnahmen können vom Kreisvorstand zugelassen werden.

Nach oben

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Nur Mitglieder können als Kandidaten für parlamentarische Vertretungen aufgestellt werden. Bei Kommunalwahlen können die zuständigen Vorstandsgremien Ausnahmen zulassen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele der AfD einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern sind gehalten, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Sie haben den zuständigen Parteiorganen laufend über ihre Tätigkeit zu berichten.

(3) Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

(4) Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als drei Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

(5) Eine Mitgliederbefragung in Sach- und Personalfragen ist durchzuführen, wenn dies von einem 25% der Mitglieder beantragt oder vom Kreisvorstand mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

Nach oben

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Nach oben

§5 Austritt

(1) Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird nach Eingang beim Kreisverband wirksam. Der Mitgliedsausweis ist mit der Austrittserklärung zurückzugeben. Austritte sind dem Vorstand bekannt zu geben.

Nach oben

§6 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es ihr damit Schaden zu, kann der Vorstand des Kreisverbandes beim Landesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen nach §7 der Landessatzung beantragen.

Nach oben

§7 Gliederung des Kreisverbandes

(1) Die Kreisverbandsgrenzen decken sich mit dem Gebiet des Landkreises Göttingen

(2) Ortsverbände – Die Gründung eines Ortsverbands kann für das Gebiet einer Stadt oder Gemeinde oder mehrerer benachbarter Gemeinden erfolgen, wenn in dem betreffenden Gebiet mindestens zehn Mitglieder ihren Wohnsitz haben. Die Gründung erfolgt durch den Kreisvorstand.

(3) Jeder Ortsverband wählt einen Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer. Die Mitglieder des Ortsverbands können durch Satzung oder Beschluss eine größere Zahl von Vorstandsmitgliedern vorsehen.

(4) Dem Ortsverband gehören diejenigen Mitglieder des Kreisverbands an, die im Gebiet des Ortsverbands ihren Wohnsitz haben, Ausnahmen kann der Kreisvorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds zulassen, sofern keiner der betroffenen Ortsverbände widerspricht.

(5) Der Kreisvorstand kann die Auflösung eines Ortsverbands beschließen, wenn der Ortsverband weniger als vier aktive Mitglieder hat oder wenn länger als 30 Monate keine Neuwahl des Ortsvorstands erfolgt ist.

Nach oben

§8 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbands sind

  1. Kreisparteitag
  2. Kreisvorstand

Nach oben

§9 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag (Kreismitgliederversammlung) ist das oberste Organ des Kreisverbands. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Der Kreisparteitag dient der Willensbildung. Der Kreisparteitag beschließt über alle wesentlichen Fragen, die im Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbands fallen. Die Aufnahme von Mitgliedern ist Aufgabe des Vorstands.

(2) Aufgaben des Kreisparteitages

  • Beschlussfassung über die Satzung,
  • Wahl des Kreisvorstandes und zweier Kassenprüfer in jedem zweiten Kalenderjahr,
  • Beschlüsse über die Arbeit der AfD im Kreisgebiet,
  • Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes, der Vereinigungen und der Arbeitskreise,
  • jährliche Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der Delegierten für die Parteitage und andere Gremien der Partei,
  • Auflösung des Kreisverbandes.

(3) Grundsätzlich werden Kreisparteitage als Mitgliederparteitage durchgeführt. Auf Antrag des Kreisvorstands kann der Kreisparteitag beschließen, den nächsten Kreisparteitag in Form eines Delegiertenparteitags abzuhalten. Ein solcher Beschluss ist nur zulässig, wenn die Mitgliederzahl bei mindestens 300 liegt und innerhalb des Kreisverbands jede Gemeinde durch einen Ortsverband abgedeckt ist. In dem Beschluss muss auch der Proportionalitätsfaktor für die Ortsverbände festgelegt werden.

(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendenvierteljahr statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

(5) Der ordentliche Kreisparteitag ist vorn Vorsitzenden des Vorstands auf Beschluss des Vorstands mit einer Frist von drei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.

(6) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstands auf Beschluss des Kreisvorstands oder auf Antrag von 1/3 Ortsverbänden oder 25% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.
Die Einladung muss mindestens enthalten:

  • Den Anlass der Einberufung
  • das kalendarische Datum
  • den genauen Ort (postalische Adresse)
  • die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn der Versammlung
  • die vorläufige Tagesordnung
  • Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.

Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.

(7) Die Beschlüsse des Kreisparteitages sind vom Kreisvorsitzenden und dem Schriftführer zu eigenhändig zu unterschreiben.

Nach oben

§10 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands. Er führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung, des Kreisparteitags, nach Recht und Gesetz aus.
Aufgabe des Kreisvorstands ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit. Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsbereich. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut.
Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Er führt die Beschlüsse des Bundes- und Landesvorstands durch.
Der Kreisvorstand koordiniert die Arbeit aufgebauter Ortsverbände.
Der Kreisvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise zuständig.

(2) Der Kreisvorstand besteht aus

  • dem Kreisverbandsvorsitzenden,
  • 1 bis zu 3 stellv. Vorsitzenden
  • Dem Schatzmeister und
  • der Schriftführer und
  • O bis zu 6 Beisitzern.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(3) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Kreisgeschäftsstelle der Partei darf nichtzugleich Mitglied des Kreisvorstands sein.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die nach gewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstands. Scheiden mehr als drei Personen aus dem Vorstand aus, ist unverzüglich eine KreismitgliederversammIung (Kreisparteitag) einzuberufen. Scheiden sowohl der Vorsitzende als auch der stellv. Vorsitzende aus dem Kreisvorstand aus oder ist dieser dauerhaft beschlussunfähig, ist der Vorstand der nächsthöheren Gliederung mit der Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitags zu beauftragen, bei der der Kreisvorstand neu zu wählen ist.
Besteht der Vorstand aus weniger als drei Personen, ist unverzüglich ein Kreisparteitag einzuberufen.

(5) Der Kreisvorstand kann für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Mitglieder in den Kreisvorstand kooptieren. Die kooptierten Mitglieder des Kreisvorstands haben im Kreisvorstand kein Stimmrecht.

(6) Der Schatzmeister ist vertretungsberechtigt gegenüber Banken und verantwortlich für die Führung von Bankkonten. Der Kreisverbandsvorsitzende ist als zusätzliche Person ebenfalls vertretungsberechtigt. Der Kreisvorsitzende kann jederzeit Akteneinsicht verlangen.

(7) Die Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung der Ein- und Ausgaben auf ihre buchhalterische Richtigkeit. Ihnen obliegt insbesondere die Prüfung der Buchhaltung.

(8) Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Parteiaufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.

Nach oben

§11 Finanzordnung

(1) Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge der Amts-und Mandatsträger, Umlagen, Aufnahmegebühren, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.finanzordnung

(2) Der Kreisparteitag kann eine Beitrags- und Finanzordnung beschließen. Im Übrigen gilt die Finanz-und Beitragsordnung des Landesverbands Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Beiträge, Kassenwesen. Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie (soweit eine solche durch entsprechende Regelungen des Bundes- oder Landesverbands vorgesehen ist) die Abführung von Beiträgen an den Landes- und/oder Bundesverband ist der Schatzmeister bzw. der Kreisvorstand.

(4) Der Kreisverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung im Kreisverband Sorge zu tragen. Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Kreisvorstands hinsichtlich der Bewegung der Gelder befolgt werden. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit der Rechnungsprüfer dies für erforderlich hält.

(5) Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbands sachlich und formal zu prüfen. Die Rechnungsprüfer werden durch den Kreisparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(6) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Ortsverbänden durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Nach oben

§12 Allgemeine Bestimmungen, Satzung

(1) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbands Niedersachsen sowie die Schiedsgerichtsordnung der AfD sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbands und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

(2) Der Kreisparteitag beschließt mit 2/3 Mehrheit über die Änderungen der dispositiven Bestimmungen dieser Satzung.

Nach oben

§13 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung (Kreisparteitag) vom 15.12.2017 in Kraft. Zugleich tritt die vorher gültige Satzung des Kreisverbands außer Kraft.

Nach oben

§14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die AfD-Mitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt hätten, sofern sie bei Beschluss dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Nach oben