Inhalt
I. Zweck und Mitgliedschaft
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Förderer
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
§ 8 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
II. Gliederung des Kreisverbandes
§ 9 Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes
§ 10 Untergliederungen des Kreisverbandes
III. Organe des Kreisverbandes
§ 11 Organe des Kreisverbandes
§ 12 Kreisparteitag
§ 13 Teilnahme und Stimmrecht des Kreisparteitages
§ 14 Geschäftsordnung des Kreisparteitages
§ 15 Kreisvorstand
IV. Finanz- und Beitragsordnung
§ 16 Allgemeine Vorschriften
§ 17 Buchführung und Rechnungsprüfung
§ 18 Abgabe von Mandatsträgerbeiträgen
§ 19 Geschäftsjahr
V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung
§ 20 Landesverband und Kreisverband
§ 21 Satzungsbestandteile und -änderungen
§ 22 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten
Präambel
Der AfD KV Göttingen hat die Aufgabe, das öffentliche Leben nach demokratischen Grundsätzen auf der Grundlage der persönlichen Freiheit in politischer Verantwortung zu gestalten und gibt sich diese Satzung. Dabei bejahen wie uneingeschränkt die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO), unsere abendländische Kultur und das friedliche
Zusammenleben der Völker Europas.
I. Zweck und Mitgliedschaft
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband Göttingen. Seine Kurzform lautet AfD KV Göttingen. Untergliederungen führend den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.
- Der Kreisverband ist eine Gliederung des Landesverbandes Niedersachsen der Partei Alternative für Deutschland (AfD) im Sinne und nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 der Landessatzung. Er ist eine eigenständige Untergliederung des Landesverbandes Niedersachsen der Alternative für Deutschland im Sinne des § 7 PartG.
- Der Sitz des Kreisverbandes ist die Kreisgeschäftsstelle. Solange keine Kreisgeschäftsstelle vorhanden ist, ist es der Wohnsitz des Kreisverbandsvorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden. Der Kreisvorstand kann durch Mehrheitsbeschluss eine abweichende Regelung beschließen.
- Der Kreisverband ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
§ 2 Mitgliedschaft
- Die Bundessatzung der Partei gilt in der gültigen Fassung entsprechend.
§ 3 Förderer
- Die Bundessatzung der Partei gilt in der gültigen Fassung entsprechend.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Bundessatzung der Partei gilt in der gültigen Fassung entsprechend.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Bundessatzung der Partei gilt in der gültigen Fassung entsprechend.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Bundessatzung der Partei gilt in der gültigen Fassung entsprechend.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
- Die Bundessatzung der Partei gilt in der gültigen Fassung entsprechend.
§ 8 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
- Die Bundessatzung der Partei gilt in der gültigen Fassung entsprechend.
II. Gliederung des Kreisverbandes
§ 9 Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes
- Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes entspricht den räumlichen Grenzen des Landkreises Göttingen.
§ 10 Untergliederungen des Kreisverbandes
- Untergliederungen des Kreisverbandes umfassen Bezirks-, Gemeinde-, Stadt- oder Ortsverbände und entsprechen Gliederungen nach § 9 der Landessatzung.
- Einer Untergliederung gehören diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes an, die im Gebiet der jeweiligen Untergliederung ihren Hauptwohnsitz haben. Ausnahmen kann der Kreisvorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds zulassen, sofern keine der betroffenen Untergliederungen widerspricht.
- Die Organe einer Untergliederung sind dem Rang nach
- der Parteitag und
- der Vorstand der Untergliederung
- Der Vorstand einer Untergliederung setzt sich entsprechend der Satzung dieser zusammen, umfasst mindestens jedoch:
- den Vorsitzenden der Untergliederung,
- einen stellv. Vorsitzenden der Untergliederung und
- einen Schriftführer.
- Die Gründung, Auflösung, Teilung und Zusammenlegung von Untergliederungen erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes mit Zweidrittelmehrheit.
- Die Gründung einer Untergliederung nach § 10 Abs. 5 dieser Satzung kann erfolgen, wenn in dem betreffenden Gebiet mindestens 15 Mitglieder ihren Hauptwohnsitz haben.
- Der Kreisvorstand kann abweichend von § 10 Abs. 5 die Auflösung einer Untergliederung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Untergliederung mit einfacher Mehrheit des Kreisvorstands beschließen, wenn
- die Untergliederung weniger als sieben Mitglieder umfasst,
- länger als 30 Monate keine Neuwahl des Vorstandes der Untergliederung durchgeführt wurde, oder
- durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Anforderungen nach § 10 Abs. 4 der Kreissatzung nicht länger erfüllt werden.
- Die Satzungen der Untergliederungen dürfen nicht gegen das Kreis-, Landes- und Bundessatzungsrecht verstoßen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kreisvorstandes sowie des Landesvorstandes.
- Die Finanzierung der Untergliederungen wird durch Beschluss des Kreisvorstandes geregelt.
- Beschlüsse des Vorstandes und des Parteitages einer Untergliederung können durch Beschlüsse des Kreisparteitages aufgehoben werden.
- Die Untergliederungen nehmen in ihren jeweiligen Bereichen die Aufgaben entsprechend den Beschlüssen und Richtlinien der übergeordneten Parteiorgane wahr. Diese umfassen in jedem Falle:
- die Vorbereitung und Einberufung des Parteitages der Untergliederung,
- die Unterstützung des Kreisverbandes; insbesondere in Wahlkampfphasen und
- die regelmäßige Berichterstattung an den Kreisvorstand. Diese erfolgt mindestens vierteljährlich im Rahmen einer Kreisvorstandssitzung.
- Mitglieder des Kreisvorstandes sind an Vorstandssitzungen und Parteitagen der Untergliederungen teilnahmeberechtigt. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
- Über den Betrieb von Online-Auftritten der einzelnen Untergliederungen (bspw. Website, Facebook, Instagram) entscheidet der Kreisvorstand durch einen Beschluss. Der Kreisvorstand hat das Zugriffsrecht für alle dieser Online-Auftritte und verfügt über ein Vetorecht für alle Veröffentlichungen der Untergliederungen im Internet.
III. Organe des Kreisverbandes
§ 11 Organe des Kreisverbandes
- Die Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
- der Kreisparteitag und
- der Kreisvorstand.
§ 12 Kreisparteitag
- Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
- Grundsätzlich werden Kreisparteitage als Mitgliederversammlungen durchgeführt. Auf Beschluss des Kreisvorstandes kann er auch als Delegiertenparteitag einberufen werden. Ein solcher Beschluss ist nur zulässig, wenn die Mitgliederzahl zum Zeitpunkt der Einladung bei mindestens 300 liegt und innerhalb des Kreisverbandes jede Gemeinde durch einen Bezirks-, Gemeinde-, Stadt- oder Ortsverband abgedeckt ist. In dem Beschluss muss auch der Proportionalitätsfaktor für die Untergliederungen festgelegt werden. Delegierte werden innerhalb ihres Bezirks-, Gemeinde-, Stadt- oder Ortsverband für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Kreisvorstandes, die nicht Delegierte ihres Bezirks-, Gemeinde-, Stadt- oder Ortsverbandes sind, nehmen als Mitglieder des Delegiertenparteitags kraft Satzung teil. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
- Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Grundsätzlich findet er mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt.
- Der ordentliche Kreisparteitag ist vom Vorsitzenden des Kreisvorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von drei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich oder elektronisch einzuberufen. Sofern der Veranstaltungsort nicht mehr genutzt werden kann, ist ein kurzfristiger Ortswechsel bis zu 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung möglich.
- Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Vorsitzenden des Kreisvorstandes auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Ortsverbände, oder 25 % der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt dabei zehn Tage.
- Die Einladung zum ordentlichen sowie zum außerordentlichen Kreisparteitag muss mindestens enthalten:
- den Anlass der Einberufung,
- das kalendarische Datum,
- den Tagungsort (postalische Adresse),
- die genaue Uhrzeit der Akkreditierung sowie des Beginns der Versammlung,
- die vorläufige Tagesordnung,
- Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.
- Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche, politische und organisatorische Fragen des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über
- die Besetzung der Ämter des Kreisverbandes sowie die von ihm zu entsendenden Delegierten- und Ersatzdelegiertenpositionen,
- die Satzung des Kreisverbandes und die für den gesamten Kreisverband maßgeblichen Ordnungen und
- die Auflösung des Kreisverbandes sowie die Verschmelzung mit anderen Gliederungen der Partei.
- Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
- den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und seine Entlastung, sowie
- den von den Rechnungsprüfern geprüften finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Schatzmeisters und seine Entlastung.
- In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiterhin vorzusehen:
- die Wahl der Organe des Kreisverbandes,
- die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesparteitag,
- die Wahl der Landesdelegierten und
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern sowie gegebenenfalls deren Stellvertreter.
- Die Wahlen zu Abs. 9 lit. a bis c sind schriftlich und in geheimer Wahl durchzuführen. Für die Wahlen gelten die Regelungen der Wahlgesetze sowie entsprechend die Bestimmungen der Landessatzung und der Wahlordnung der Alternative für Deutschland.
- Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag können von dem Kreisvorstand, jeder zum Kreisverband gehörenden Untergliederung sowie durch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eingebracht werden. Bei Delegiertenparteitagen ist jeder Delegierte antragsberechtigt.
- Anträge müssen dem Kreisvorstand sieben Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen. Mindestens drei Tage vor dem Tagungsbeginn sind sie den Mitgliedern zugänglich zu machen. Anträge sind darüber hinaus auch zuzulassen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes dies beschließen. Anträge müssen begründet werden.
- Wahl und Abwahl von Kreisvorstandsmitgliedern
- Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden entsprechend § 12 Abs. 9 und 10 vom Kreisparteitag in geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Kreisvorstandes im Amt.
- Ist eine Nachwahl aufgrund vorzeitigen Ausscheidens notwendig, so erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit des Kreisvorstandes.
- Die Wahl der Kreisvorstandsmitglieder erfolgt in Einzelwahl oder verbundener Einzelwahl.
- Ein Mitglied des Kreisvorstandes kann abgewählt und ersetzt werden. Eingeleitet wird dies durch einen Beschluss des Kreisvorstandes mit Zweidrittelmehrheit, durch Antrag mindestens der Hälfte der Untergliederungen des Kreisverbandes, sofern mindestens die Hälfte der Mitgliedschaft durch Untergliederungen abgedeckt ist, oder einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes. Dabei muss im Vorhinein der Kandidat benannt werden, der an Stelle des Kreisvorstandsmitgliedes gewählt werden soll.
- Im Falle eines Antrages auf Abwahl eines Mitgliedes des Kreisvorstandes muss innerhalb von zwei Monaten ein Kreisparteitag einberufen werden, auf
- dem darüber entschieden wird. Für den Erfolg dessen ist eine einfache Mehrheit für den durch die Antragssteller aufgestellten Bewerber erforderlich. Die Amtszeit eines auf diese Art neugewählten Kreisvorstandsmitglieds gilt bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem der Kreisvorstand neugewählt werden soll.
- Kreisvorstandsmitglieder können auch in Abwesenheit gewählt werden, sofern sie vor der Wahl dem bisherigen Kreisvorstand oder der übergeordneten einberufenden Gliederung gegenüber ihre Kandidatur und Annahme der Wahl schriftlich erklärt haben.
- Abwahl von Funktionsträgern
- Der Kreisparteitag kann auf Antrag mit einer Zweidrittelmehrheit Delegierte und Ersatzdelegierte für den Bundesparteitag und den Landesparteitag abwählen.
§ 13 Teilnahme und Stimmrecht des Kreisparteitages
- Kreisparteitage sind öffentlich.
- Durch Vorstandsbeschluss kann die Teilnahme für einzelne Beratungspunkte oder den gesamten Parteitag auf Parteimitglieder beschränkt werden. Dieser Beschluss muss in der Einladung mitgeteilt werden.
- Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann ebenfalls die Öffentlichkeit für einzelne Beratungspunkte oder den gesamten Parteitag ausgeschlossen werden.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Bei Delegiertenparteitagen sind ausschließlich die gewählten Delegierten stimmberechtigt.
§ 14 Geschäftsordnung des Kreisparteitages
- Gemäß § 22 Abs. 4 der Landessatzung der AfD Niedersachsen und § 1 der Geschäftsordnung für Parteitage gilt die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung für Bundesparteitage analog auch für den Kreisverband. Diese ist auch für alle Untergliederungen des Kreisverbandes verbindlich.
- Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der zu Beginn des Kreisparteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. Die Beschlussfähigkeit besteht bis zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit fort.
- Die Feststellung der Beschlussunfähigkeit kann von einem noch anwesenden, stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer beantragt werden.
§ 15 Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands. Er führt die Beschlüsse des Kreisparteitages nach Recht und Gesetz aus. Aufgabe des Kreisvorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit. Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsbereich. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbandes anvertraut. Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Er führt die Beschlüsse des Bundes- und Landesvorstandes durch. Der Kreisvorstand koordiniert die Arbeit aufgebauter Untergliederungen. Der Kreisvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise zuständig.
- Der Kreisvorstand besteht aus:
- dem Kreisverbandsvorsitzenden,
- einem bis zu drei stellv. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer und
- bis zu sechs Beisitzern.
- Ein weisungsgebundenes Mitglied der Kreisgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des Kreisvorstandes sein.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Scheiden mehr als drei Personen aus dem Vorstand aus, ist unverzüglich ein Kreisparteitag einzuberufen. Scheiden sowohl der Kreisverbandsvorsitzende sowie alle stellv. Vorsitzenden aus, oder ist dieser dauerhaft beschlussunfähig, so ist der Vorstand der nächsthöheren Gliederung mit der Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages zu beauftragen, bei der der gesamte Kreisvorstand neu zu wählen ist. Besteht der Kreisvorstand aus weniger als drei Personen, ist unverzüglich ein Kreisparteitag einzuberufen und der Kreisvorstand neu zu wählen.
- Der Kreisvorstand kann für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Mitglieder des Kreisverbandes durch einen Beschluss – befristet bis längstens zur nächsten Vorstandswahl – in den Kreisvorstand kooptieren. Die kooptierten Mitglieder des Kreisvorstandes nehmen an den Vorstandssitzungen teil, sind dort rede- und antragsberechtigt, haben jedoch kein Stimmrecht. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind verpflichtet eine Verschwiegenheits- und Datenschutzerklärung zu unterzeichnen. Der Kreisvorstand hat beim Kooptieren weiterer Mitglieder in den Kreisvorstand unverzüglich die Mitglieder unter Nennung der übertragenen Aufgaben schriftlich zu informieren.
- Der Schatzmeister ist vertretungsberechtigt gegenüber Banken und verantwortlich für die Führung von Bankgeschäften sowie die korrekte Buchführung. Der Kreisverbandsvorsitzende ist als zusätzliche Person ebenfalls vertretungsberechtigt gegenüber Bankinstituten. Der Kreisverbandsvorsitzende kann jederzeit Akteneinsicht verlangen.
- Scheidet der Schatzmeister aus, bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
- Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Parteiaufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.
- Der Kreisvorstand entscheidet, sofern durch diese Satzung nicht anders vorgegeben, mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes an der Abstimmung teilnehmen. Die Abstimmung kann auch schriftlich, fernmündlich oder elektronisch im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Bei Umlaufverfahren ist eine Stimmabgabe innerhalb von 48 Stunden möglich; nicht rechtzeitig abgegebene Stimmen gelten als Nichtteilnahme an der Abstimmung. Sämtliche Abstimmungen und Ergebnisse sind zu protokollieren.
- Der Kreisvorstand wird durch zwei Mitglieder des Kreisvorstandes, darunter mindestens der Kreisverbandsvorsitzende oder ein stellv. Vorsitzender oder dem Schatzmeister gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Kreisvorstandes dürfen vom Kreisvorstand nur im Rahmen liquider Mittel eingegangen werden. Bei Ausgaben, die die Liquidität des Kreisverbandes gefährden, hat der Schatzmeister ein Vetorecht. Dieses Veto kann durch Beschluss eines Kreisparteitages aufgehoben werden.
- Der Kreisvorstand kann für seine internen Abläufe und Aufgabenaufteilung eine Geschäftsordnung erstellen.
IV. Finanz- und Beitragsordnung
§ 16 Allgemeine Vorschriften
- Der Kreisparteitag kann eine eigene Finanz- und Beitragsordnung beschließen. Diese darf nicht im Widerspruch zu den entsprechend geltenden Regelungen auf Landes- und Bundesebene stehen.
- Nur der Kreisverband als die kleinste Gliederung mit Finanzautonomie ist berechtigt Spenden anzunehmen. Dem Kreisverband stehen die ihm zugewendeten Spenden ungeteilt zu, sofern nicht durch eine Zweckbindung (z.B. Verwendung für bzw. Weiterleitung an eine Untergliederung) etwas anderes vorgeschrieben wird.
- Zuwendungsbescheinigungen werden von dem Kreisverband als vereinnahmende Gliederung ausgestellt, sofern nicht eine übergeordnete Gliederung diese Aufgabe übernimmt.
- Mitgliedern werden auf Antrag und durch Beschluss des Kreisvorstandes die parteilich veranlassten Reisekosten vergütet. Der Antrag muss nach der Reise unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Entstehung der Aufwendung mit Originalbelegen eingereicht werden. Alle Anträge, die nach dem 31.03. für das Vorjahr geltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind Reisen, die im Auftrag des Kreisverbandes oder auf Beschluss des Kreisvorstandes getätigt werden. Gewählte Delegierte und besondere Vertreter, die für den Kreisverband tätig werden, können Reisekosten beim Schatzmeister geltend machen. Dies gilt für Bundesparteitage, Europawahlversammlungen, Landesparteitage sowie Aufstellungsversammlungen zu Bundestags- und Landtagswahlen. Erstattungsfähig sind Tickets 2. Klasse mit Bahn und Bus. Fahrten mit dem eigenen PKW können pauschal gemäß der aktuell gültigen Verordnung des Landes Niedersachsen zur Erstattung von Reisekosten (NRKVO) erstattet werden.
§ 17 Buchführung und Rechnungsprüfung
- Der Kreisverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
- Der Schatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung im Kreisverband Sorge zu tragen.
- Nach Ende jedes Geschäftsjahres ist von zwei Rechnungsprüfern die ordnungsgemäße Verbuchung der Ein- und Ausgaben und die buchhalterische Richtigkeit derer sachlich und formal zu prüfen. Rechnungsprüfer werden durch den Kreisparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören. Ihnen obliegt insbesondere die Prüfung der Buchhaltung. Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Buchführung verlangen. Nach einer Rechnungsprüfung ist darüber eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist durch die an der Rechnungsprüfung beteiligten Rechnungsprüfer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem Kreisvorstand vorzulegen und für zehn Jahre zu archivieren.
§ 18 Abgabe von Mandatsträgerbeiträgen
- Mandatsträgerbeiträge sind Geldzuwendungen, die Inhaber eines öffentlichen Mandats des AfD KV Göttingen im Kreistag, einem Samtgemeinde-, Gemeinde- oder Stadtrat über den Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leisten. Sie sind als solche gesondert zu erfassen.
- Folgende monatliche Beiträge sind durch die Mandatsträger des Kreisverbandes ab den niedersächsischen Kommunalwahlen 2026 zu zahlen:
- 10 % von der gezahlten Aufwandsentschädigung (und etwaiger Amts- und Funktionszulagen) der kommunalen Vertretungen
- Die Mandatsträgerbeiträge sind bis spätestens dem 31.01. Des Folgejahres zu entrichten.
- Der Schatzmeister ist verpflichtet, bei jedem ordentlichen Kreisparteitag den Mitgliedern aufzuzeigen:
- wer in welcher Höhe Mandatsträgerbeiträge geleistet hat sowie
- das Mandat, welches vom Mandatsträger ausgeübt wird.
- Untergliederungen erhalten 5% der anfallenden Mandatsträgerbeiträgen aus Ihren zugeordneten Gremien zur Erledigung ihrer Aufgaben. Über die Verwendung ist dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
§ 19 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung
§ 20 Landesverband und Kreisverband
- Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
- Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
- Fraktionszusammenschlüsse mit anderen Parteien, Wählergruppen oder parteilosen Personen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes.
§ 21 Satzungsbestandteile und –änderungen
- Es gilt § 22 der Landessatzung entsprechend.
- Die Regelungen dieser Satzung sind für alle Untergliederungen des Kreisverbandes verpflichtend.
- Der Kreisparteitag beschließt mit Zweidrittelmehrheit über Änderungen der Bestimmungen dieser Satzung oder die Ersetzung derer.
- Soweit diese Kreissatzung zu einem Gegenstand keine Regelung enthält, sind die Regelungen der Landes- sowie Bundessatzung entsprechend anzuwenden.
§ 22 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt, sofern vorhanden, eine gesetzliche Regelung. Sofern keine gesetzliche Regelung nach Satz 2 vorhanden ist, tritt anstelle der ungültigen Bestimmung eine Regelung, die dieser inhaltlich am nächsten ist.
- Diese Satzung tritt mit Beschluss des Kreisparteitages vom 21.03.2026 in Kraft und löst damit die am 15.12.2017 beschlossene Satzung ab, die damit außer Kraft tritt.
Diese Satzung tritt mit Beschluss des Kreisparteitages am 21.03.2026 in Kraft.
